Der Blinden- und Sehbehindertenverein des Rheinisch-Bergischen Kreises e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die blind, sehbehindert oder von Blindheit bedroht ist und hierüber einen entsprechenden Nachweis erbringt, oder dies glaubhaft machen kann. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein kann schriftlich oder mündlich bei einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er erteilt dem Antragsteller einen schriftlichen oder mündlichen Bescheid. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, die Gründe dafür anzugeben.
2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Blindenwohlfahrt in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne an deren Pflichten gebunden zu sein.
3. Fördernde Mitglieder können solche Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zur regelmäßigen Zahlung eines Jahresbetrages in Höhe nach eigenem Ermessen oder einer Hilfeleistung verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie haben bei Versammlungen kein Stimmrecht.